Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.05.2011, Az.: 2 StR 106/11
Rechtsfolgen eines beim Amtsgericht anhängig gebliebenen um vom Landgericht entschiedenen Strafverfahrens; Voraussetzungen für das ausdrückliche oder konkludente Vorliegen eines Übernahmebeschlusses gem. § 225a Abs. 1 S. 2 StPO
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 20610
Aktenzeichen: 2 StR 106/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aachen - 07.12.2010

Fundstelle:

NStZ-RR 2014, 131

Verfahrensgegenstand:

Diebstahl u.a.

BGH, 25.05.2011 - 2 StR 106/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
zu Ziff. 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 25. Mai 2011
gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 355 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird

    1. a)

      das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Dezember 2010 aufgehoben, soweit er im Fall II. - Anklageschrift vom 7. Juni 2010 - verurteilt worden ist;

    2. b)

      die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Aachen - Schöffengericht - zurückverwiesen.

  1. 2.

    Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte des Diebstahls in 18 Fällen und des Computerbetrugs in zwei Fällen schuldig ist.

  2. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 19 Fällen und Computerbetrugs in zwei Fällen nach Auflösung einer Gesamtstrafe aus einer früheren Verurteilung und unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und gleichzeitig die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt unter Zurückverweisung eines beim Amtsgericht anhängig gebliebenen Verfahrens zu einer Schuldspruchberichtigung; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1.

Wie sich aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgeführten Gründen ergibt, hat das Landgericht weder ausdrücklich noch konkludent einen nach § 225a Abs. 1 Satz 2 StPO erforderlichen Übernahmebeschluss hinsichtlich des Verfahrens 504 Js 1002/09 Staatsanwaltschaft Aachen gefasst. Das Verfahren ist insoweit beim Amtsgericht anhängig geblieben. Soweit das Landgericht den Angeklagten in diesem Fall verurteilt hat, war die Entscheidung aufzuheben. Insoweit kam auch eine Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO durch das Revisionsgericht - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - nicht in Betracht; das Verfahren musste zur dortigen Erledigung an das Amtsgericht zurückverwiesen werden (vgl. BGHSt 44, 121, 124).

3

2.

Dies führt zum Wegfall der Verurteilung wegen Diebstahls in einem Fall und damit zur Korrektur des Schuldspruchs. Angesichts der für die übrigen abgeurteilten Taten verhängten Strafen sowie der zehn einbezogenen Einzelfreiheitsstrafen schließt es der Senat aus, dass das Landgericht bei Wegfall der für das anhängig gebliebene Verfahren verhängten Strafe - trotz des Umstands, dass es sich um die Einsatzstrafe handelte - eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

4

3.

Im Hinblick auf den lediglich geringfügigen Erfolg des Rechtsmittels erscheint es nicht unbillig, den Rechtsmittelführer mit den vollen Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.

Fischer
Schmitt
Berger
Krehl
Eschelbach

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.