Beschl. v. 25.02.2015, Az.: 2 ARs 358/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Heimberg - AZ.: 5 Ds-504 Js 156/11-420/11
AG Zeitz - AZ.: 8 AR 5/14
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 15 StPO
BGH, 25.02.2015 - 2 ARs 358/14
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. Februar 2015 beschlossen:
Tenor:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 15 StPO dem
Amtsgericht Zeitz
übertragen.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Sache an das Amtsgericht Zeitz liegen vor. Das an sich zuständige Amtsgericht Heinsberg ist aus tatsächlichen Gründen verhindert, die Hauptverhandlung durchzuführen. Der in Zeitz lebende Angeklagte ist nicht reisefähig; auf der Grundlage des vorliegenden Gutachtens ist es ausgeschlossen, den Angeklagten nach Heinsberg reisen zu lassen. Ohne Ermessensfehler hat das Amtsgericht Heinsberg schließlich ausdrücklich auch davon abgesehen, die Hauptverhandlung selbst außerhalb des eigenen Bezirks in Zeitz durchzuführen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Mai 2000 - 2 ARs 126/00, BGHR StPO § 15 Verhinderung 1).
Fischer
Appl
Krehl
Eschelbach
Zeng
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