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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.11.2009, Az.: 5 StR 385/09
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 26988
Aktenzeichen: 5 StR 385/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 02.03.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchte räuberische Erpressung u. a.

BGH, 24.11.2009 - 5 StR 385/09

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. November 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. März 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zu der Rüge, die Strafkammer habe mit der Ablehnung des Beweisantrages der Verteidigung auf Ermittlung und Verlesung der retrograden Verbindungsdaten des von dem Zeugen S. genutzten Mobiltelefons gegen "§ 244 Abs. 2, 3 StPO" verstoßen, weist der Senat ergänzend auf § 100g Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 100a Abs. 3 StPO hin.

Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König

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