Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.10.2012, Az.: 5 StR 491/12

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.10.2012
Aktenzeichen
5 StR 491/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 26378
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 20.06.2012

Verfahrensgegenstand

Mord

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Juni 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass der in Österreich erlittene Freiheitsentzug in dieser Sache auf die lebenslange Freiheitsstrafe im Maßstab 1:1 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Basdorf
Raum
Schneider
Dölp
Bellay