Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.10.2012, Az.: 5 StR 491/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.10.2012
- Aktenzeichen
- 5 StR 491/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 26378
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 20.06.2012
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Mord
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Juni 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass der in Österreich erlittene Freiheitsentzug in dieser Sache auf die lebenslange Freiheitsstrafe im Maßstab 1:1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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