Beschl. v. 24.10.2012, Az.: 5 StR 491/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 20.06.2012
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Mord
BGH, 24.10.2012 - 5 StR 491/12
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Juni 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass der in Österreich erlittene Freiheitsentzug in dieser Sache auf die lebenslange Freiheitsstrafe im Maßstab 1:1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Basdorf
Raum
Schneider
Dölp
Bellay
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.