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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.04.2013, Az.: 2 StR 632/12

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.04.2013
Aktenzeichen
2 StR 632/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 35335
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 14.09.2012

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2012 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Januar 2013 - als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in den Fällen II Anklagepunkte 1 und 5 der Urteilsgründe entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Becker
Fischer
Appl
Schmitt
Krehl