Beschl. v. 24.03.2015, Az.: IV ZR 276/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Karlsruhe - 22.03.2013 - AZ: 2 C 180/12
LG Karlsruhe - 21.03.2014 - AZ: 6 S 4/13
Rechtsgrundlage:
BGH, 24.03.2015 - IV ZR 276/14
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 24. März 2015
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 21. März 2014 wird gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen
Streitwert: bis 3.000 €
Gründe
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 11. Februar 2015 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.
Der Schriftsatz des Klägers vom 26. Februar 2015 gibt für eine abweichende Beurteilung keine Veranlassung. Die Beklagte hat sich bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers an die gesetzlichen Regelungen der § 37 Abs. 1 Satz 1, § 32 VersAusglG gehalten. Zur Füllung einer "Problemlücke" durch ihre Satzung unter dem Gesichtspunkt normativen Unterlassens war sie nicht verpflichtet.
Mayen
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski
Lehmann
Dr. Brockmöller
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