Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.10.2012, Az.: 1 StR 462/12
Verwerfen einer Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.10.2012
- Aktenzeichen
- 1 StR 462/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 25450
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Karlsruhe - 07.05.2012
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 7. Mai 2012 wird mit der Maßgabe, dass im Schuldspruch die Worte "schwerer Vergewaltigung" durch die Worte "schwerer sexueller Nötigung" ersetzt werden, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Nack
Rothfuß
Jäger
Cirener
Radtke