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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.09.2015, Az.: III ZR 323/13
Rechtsmissbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit; Herleitung der Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Entscheidung enthaltenen Anhaltspunkten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 27671
Aktenzeichen: III ZR 323/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 04.06.2012 - AZ: 35 O 25376/11

OLG München - 08.05.2013 - AZ: 18 U 2953/12

Rechtsgrundlage:

§ 42 Abs. 1 ZPO

BGH, 23.09.2015 - III ZR 323/13

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 23. September 2015 durch den Richter Hucke, die Richterin Dr. Liebert, den Richter Offenloch sowie die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff

beschlossen:

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch der Kläger vom 2. Juli 2015 gegen die Richter H. , Dr. R. und O. wird als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 27. Mai 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 27. Mai 2015 hat der Senat das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen den an dem Senatsbeschluss vom 12. Februar 2015 beteiligten Richter T. zurückgewiesen. Am 17. Juni 2015 haben die Kläger gegen den Beschluss vom 27. Mai 2015 rechtzeitig Anhörungsrüge erhoben und mit Schriftsatz vom 1. Juli 2015 die an dieser Entscheidung beteiligten Richter H. , Dr. R. und O. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

II.

2

Das erneute Ablehnungsgesuch der Kläger ist unzulässig. Die außerdem erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 27. Mai 2015 ist nicht begründet.

1. Das Ablehnungsgesuch (§ 42 Abs. 1 ZPO) der Kläger stellt sich als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig dar. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters rechtfertigen. Solche Umstände sind nicht dargelegt. Das Ablehnungsgesuch der Kläger richtet sich wahllos gegen drei der an dem Beschluss vom 27. Mai 2015 beteiligten Richter, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten oder aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder zur Streitsache hergeleitet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2014 - III ZR (Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17823 Rn. 2 sowie BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2013 - IV ZA 1/13, BeckRS 2013, 10414, vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 18/12, BeckRS 2012, 25567 Rn. 1 und vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 jeweils mwN). Die Kläger beschränken sich vielmehr auf allgemeine Ausführungen zu dem ihrer Rechtsauffassung nach unzutreffenden Senatsbeschluss und leiten daraus einen angeblich darauf beruhenden Verstoß gegen ihre grundgesetzlich garantierten Rechte ab. Tragfähige Gesichtspunkte, die die Besorgnis der Befangenheit der drei herausgegriffenen Richter annehmen lassen könnten, sind weder nachvollziehbar vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bei dieser Sachlage genügen die Ausführungen der Kläger nicht zur Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgrundes.

2. Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, konnte der Senat unter Beteiligung abgelehnter Richter entscheiden (vgl. Senatsbeschluss aaO; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 07419 Rn. 4).

3. Die gegen den Senatsbeschluss vom 27. Mai 2015 gerichtete Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Kläger in vollem Umfang berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Die dagegen gerichteten allgemeinen und sich wiederholenden Ausführungen der Kläger bieten keinen begründeten Anlass, von der bisherigen Entscheidung abzuweichen.

4. Die Kläger können nicht mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache rechnen.

Hucke

Liebert

Offenloch

Oehler

Roloff

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