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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.09.2014, Az.: EnVZ 22/14
Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der eine Verpflichtungsbeschwerde veranlassenden Antragsteller
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 22708
Aktenzeichen: EnVZ 22/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

KG Berlin - 20.03.2014 - AZ: 2 W 16/13 EnWG

Rechtsgrundlage:

§ 90 EnWG

BGH, 23.09.2014 - EnVZ 22/14

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2014 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
beschlossen:

Tenor:

Der Antragsgegner hat die Kosten seiner Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Landesregulierungsbehörde werden nicht erstattet.

Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsgegner trägt nach § 90 EnWG die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde. Durch deren Rücknahme hat er sich in die Rolle des Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsteller, auf deren Verpflichtungsbeschwerde die angefochtene Entscheidung ergangen ist, anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Eine Erstattung eventueller Auslagen der Landesregulierungsbehörde ist nicht geboten.

Limperg

Raum

Kirchhoff

Grüneberg

Bacher

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