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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.06.2010, Az.: 2 StR 230/10
Vollzug einer Gesamtfreiheitsstrafe i.H.v. einem Jahr und zehn Monaten noch vor einer Maßregel
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 18121
Aktenzeichen: 2 StR 230/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Darmstadt - 18.01.2010

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwere räuberische Erpressung

BGH, 23.06.2010 - 2 StR 230/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 23. Juni 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. Januar 2010 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass ein Jahr und zehn Monate der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan
Roggenbuck
Appl
Schmitt
Krehl

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