Beschl. v. 23.04.2013, Az.: III ZR 111/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG München II - 12.08.2010 - AZ: 3 O 5238/06
OLG München - 29.03.2012 - AZ: 1 U 4219/10
BGH, 23.04.2013 - III ZR 111/12
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
beschlossen:
Tenor:
Die als Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO anzusehende Eingabe der Klägerin vom 4. April 2013 ("Beschwerde wegen Verletzung rechtlichen Gehörs") gegen den Beschluss des Senats vom 27. März 2013 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die von der Klägerin persönlich erhobene Anhörungsrüge in ihrer Eingabe vom 4. April 2013 ist unzulässig; denn sie ist nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 321a Rn. 13; Saenger in Hk-ZPO, 5. Aufl., § 321a Rn. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017).
Schlick
Herrmann
Wöstmann
Hucke
Seiters
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