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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.04.2012, Az.: EnVR 98/10

Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.04.2012
Aktenzeichen
EnVR 98/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 15100
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 01.09.2010 - AZ: VI-3 Kart 50/09 (V)

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher

am 23. April 2012

beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

  2. 2.

    Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

    € festgesetzt.

Gründe

1

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten gegeneinander aufzuheben. Soweit die Beteiligten dies auch - unter Abänderung der Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts - für die Kosten des Beschwerdeverfahrens begehren, fehlt es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage, nachdem der angefochtene Beschluss infolge der Rücknahme der Rechtsbeschwerde rechtskräftig geworden ist. Die zwischen den Parteien im Vergleichsvertrag vom 22. Dezember 2011 getroffene materiell-rechtliche Kostenregelung bleibt unberührt.

2

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 12.682.818 € festgesetzt.

Tolksdorf
Raum
Kirchhoff
Grüneberg
Bacher