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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.02.2012, Az.: IX ZB 26/10
Voraussetzungen für die Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11250
Aktenzeichen: IX ZB 26/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Itzehoe - 03.11.2009 - AZ: 29 IN 95/03 T

LG Itzehoe - 11.01.2010 - AZ: 4 T 456/09

BGH, 23.02.2012 - IX ZB 26/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring

am 23. Februar 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 11. Januar 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 4d Abs. 1 InsO, Art. 103f EGInsO statthaft. Sie ist jedoch gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

2

Die zu §§ 4a, 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO aufgeworfenen Rechtsfragen sind geklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 142/11, ZInsO 2011, 1223 Rn. 3, 5), insbesondere, ob es im Rahmen des § 4a InsO eines Gläubigerantrages bedarf (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - IX ZB 259/09, NZI 2010, 948 Rn. 14) und welche Anforderungen an das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 2, 4 bis 6 InsO im Rahmen des § 4a InsO zu stellen sind (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010, aaO Rn. 13; vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 3). Die angefochtene Entscheidung entspricht diesen Grundsätzen.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser

Raebel

Gehrlein

Grupp

Möhring

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