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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.02.2010, Az.: 1 StR 627/09
Voraussetzungen für die Zuständigkeit eines Gerichts für einen Verbindungsbeschluss gem. § 4 Abs. 2 S. 1 Strafprozessordnung (StPO)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11704
Aktenzeichen: 1 StR 627/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Baden-Baden - 24.07.2009

Rechtsgrundlagen:

§ 4 StPO

§ 5 StPO

Fundstellen:

NStZ-RR 2010, 243

StraFo 2010, 192

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Raub u.a.

BGH, 23.02.2010 - 1 StR 627/09

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. Februar 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 24. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Beschluss vom 24. Juli 2009, mit dem die Strafkammer die zum Amtsgericht Baden-Baden angeklagte Strafsache gegen den Angeklagten (Fall II.4 der Urteilsgründe) zu dem bei ihr anhängigen Strafverfahren hinzuverbunden hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Nach den §§ 4, 5 StPO können zusammenhängende Strafsachen (§ 2 StPO), von denen die eine im ersten Rechtszug beim Amtsgericht und die andere im ersten Rechtszug beim Landgericht anhängig ist, durch die Strafkammer miteinander verbunden werden (vgl. BGHSt 22, 185, 186; Erb in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 4 Rdn. 34). Denn gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 StPO ist für den Verbindungsbeschluss das Gericht höherer Ordnung zuständig, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. So verhält es sich hier. Das Amtsgericht Baden-Baden gehört zum Bezirk des Landgerichts Baden-Baden. Einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe als gemeinschaftliches oberes Gericht bedurfte es nicht. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO ist das gemeinschaftliche obere Gericht nur dann für den Beschluss über die Verbindung der Strafsachen zuständig, wenn die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 Satz 1 StPO - anders als hier - nicht gegeben sind (vgl. BGHR StPO § 4 Verbindung 9 und 12).

Nack
Wahl
Graf
Jäger
Sander

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