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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.12.2011, Az.: 2 StR 462/11
Klarstellung eines Schuldspruchs im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 32035
Aktenzeichen: 2 StR 462/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Darmstadt - 19.05.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwere Vergewaltigung u. a.

BGH, 22.12.2011 - 2 StR 462/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. Mai 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch klarstellend dahingehend neu gefasst wird, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Fischer
Appl
Schmitt
Eschelbach
Ott

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