Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.11.2012, Az.: 1 StR 514/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.11.2012
- Aktenzeichen
- 1 StR 514/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 27962
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 02.07.2012
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchte räuberische Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Nack
Wahl
Rothfuß
Graf
Radtke