Beschl. v. 22.08.2013, Az.: 5 StR 370/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hamburg - 25.03.2013
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Raub u.a.
BGH, 22.08.2013 - 5 StR 370/13
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2013 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. März 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner mit beiden Mitangeklagten haftet, soweit er als Adhäsionsbeklagter verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Auf der Nichterwähnung des § 46b StGB beruht der Strafausspruch nicht.
Basdorf
Sander
Schneider
Dölp
König
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