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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.08.2013, Az.: 5 StR 370/13
Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Adhäsionsbeklagter
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 44151
Aktenzeichen: 5 StR 370/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 25.03.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Raub u.a.

BGH, 22.08.2013 - 5 StR 370/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. März 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner mit beiden Mitangeklagten haftet, soweit er als Adhäsionsbeklagter verurteilt worden ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Auf der Nichterwähnung des § 46b StGB beruht der Strafausspruch nicht.

Basdorf

Sander

Schneider

Dölp

König

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