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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.06.2011, Az.: 2 ARs 170/11; 2 AR 127/11
Zuständigkeit für nachträgliche Entscheidungen über Auflagen eines Amtsgerichts wegen Verstoßes gegen das niedersächsische SchulG bei Umzug in einen weiter entfernten Amtsgerichtsbezirk
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 20238
Aktenzeichen: 2 ARs 170/11; 2 AR 127/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Oldenburg - 21.04.2010 - Az.: 29a OWi 124/10

Fundstelle:

GuT 2011, 338-339

Verfahrensgegenstand:

Verstoß gegen das niedersächsische Schulgesetz

BGH, 22.06.2011 - 2 ARs 170/11; 2 AR 127/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 22. Juni 2011
gemäß § 14 StPO
beschlossen:

Tenor:

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Auflage aus dem Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 21. April 2010 ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Tiergarten.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 14. Juni 2011 ausgeführt:

"Das Amtsgericht Oldenburg hat dem am 15. September 1994 geborenen Betroffenen auf Antrag der Verwaltungsbehörde am 21. April 2010 wegen des Verstoßes gegen das niedersächsische Schulgesetz gemäß § 98 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG anstelle einer rechtskräftig festgestellten Geldbuße eine Arbeitsauflage von 20 Stunden gemeinnützige Arbeit auferlegt. Nach Erlass des Beschlusses, Androhung der Verhängung eines Jugendarrests und einer Teilableistung von 10 Stunden gemeinnütziger Arbeit ist der Betroffene nach Berlin umgezogen. Mit Beschluss vom 25. Februar 2011 hat das Amtsgericht Oldenburg das Verfahren aus wichtigem Grund gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 84 Abs. 2 JGG (...) nach Berlin abgegeben. Das zentral zuständige Amtsgericht Tiergarten (... ) hat die Übernahme abgelehnt.

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Auflage aus dem Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg ist das Amtsgericht Tiergarten. Die Abgabe ist zweckmäßig, weil dem Jugendlichen vor Verhängung von Jugendarrest gemäß § 98 Abs. 2 Satz 3 OWiG Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben ist. Den Betroffenen darauf zu verweisen, zu einer möglichen Anhörung von seinem Wohnort Berlin nach Oldenburg zu reisen, würde sein Recht auf mündliche Vorsprache (... ) unzumutbar erschweren. Im Übrigen wird der Jugendliche die noch nicht erbrachten Arbeitsstunden nach Weisung des Jugendamts in Berlin an seinem jetzigen Wohnsitz zu erbringen haben, was ebenfalls eine Überwachung durch das Amtsgericht Tiergarten in Berlin zweckmäßig erscheinen lässt."

2

Dem schließt sich der Senat an.

Fischer
Appl
Berger
Eschelbach
Ott

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