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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.05.2012, Az.: 5 StR 467/11

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.05.2012
Aktenzeichen
5 StR 467/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 17036
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 14.04.2012

Verfahrensgegenstand

unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. April 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin abgeändert, dass der Angeklagte die Kosten des Verfahrens insoweit zu tragen hat, als er verurteilt wurde, und im Umfang des Freispruchs die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden. Die Staatskasse trägt die Kosten der Beschwerde und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

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