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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.05.2012, Az.: 5 StR 467/11
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 17036
Aktenzeichen: 5 StR 467/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 14.04.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 22.05.2012 - 5 StR 467/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. April 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin abgeändert, dass der Angeklagte die Kosten des Verfahrens insoweit zu tragen hat, als er verurteilt wurde, und im Umfang des Freispruchs die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden. Die Staatskasse trägt die Kosten der Beschwerde und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Basdorf
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Schneider
König
Bellay

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