Beschl. v. 22.04.2010, Az.: IX ZB 200/06
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Kassel - 19.05.2006 - AZ: 620 M 1435/06
LG Kassel - 13.06.2006 - AZ: 3 T 393/06
Rechtsgrundlage:
BGH, 22.04.2010 - IX ZB 200/06
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Vill, Dr. Pape und Grupp
am 22. April 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 13. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt mit der Maßgabe, dass der Kostenerstattungsanspruch als Insolvenzforderung aus der Masse zu berichtigen ist.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 14.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der rechtlich zutreffenden Erwägungen des Beschwerdegerichts unbegründet. Titelschuldner ist nach der nicht zu beanstandenden Auslegung des vollstreckbaren Schiedsspruchs vom 14. Juni 2004 der Gesellschafter der G. GbR infolge eines persönlich und unmittelbar wirkenden Rechtsgrundes (Eingriffskondiktion). Die Regelung des § 93 InsO betrifft jedoch nur den Bereich der gesetzlich akzessorischen Gesellschafterhaftung (BGHZ 151, 245, 248 ff), der hier nicht berührt ist.
Der Kostenerstattungsanspruch der weiteren Beteiligten zu 1 war aufschiebend bedingt bereits vor Insolvenzeröffnung gegen den Titelschuldner entstanden und ist infolge dessen nur als Insolvenzforderung geltend zu machen (vgl. etwa HmbKomm-InsO/Lüdtke, 3. Aufl. § 42 Rn. 12 f).
Ganter
Raebel
Vill
Pape
Grupp
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