BGH, 22.04.2010, IX ZB 100/06 - Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs als Insolvenzforderung

Gericht: BGH
Datum: 22.04.2010
Aktenzeichen:  IX ZB 100/06
Entscheidungsform:  Beschluss
JURION Fundstelle:  JurionRS 2010, 14865
Rechtsgrundlagen:  § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO
§ 89 Abs. 1 InsO
Verfahrensgang: 1. AG Kassel - 08.11.2005 - AZ: 610 M 6160/05
2. LG Kassel - 13.01.2006 - AZ: 3 T 932/05
3. BGH - 22.04.2010 - AZ: IX ZB 100/06

— — — — —

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Vill, Dr. Pape und Grupp
am 22. April 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Kosten des Verfahrens werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt mit der Maßgabe, dass der Kostenerstattungsanspruch als Insolvenzforderung zu berichtigen ist.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO. Erst infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners kann die beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach § 89 Abs. 1 InsO nicht mehr angeordnet werden. Zuvor war der für erledigt erklärte Vollstreckungsantrag der Gläubigerin aus den zutreffenden Erwägungen des Beschwerdegerichts begründet (vgl. BGHZ 151, 245, 248 ff).

2

Der Kostenerstattungsanspruch ist aufschiebend bedingt bereits vor Insolvenzeröffnung gegen den Schuldner entstanden und infolge dessen nur als Insolvenzforderung geltend zu machen (vgl. zur aufschiebend bedingten Ansprüchen etwa HmbKomm-InsO/Lüdtke, 3. Aufl. § 42 Rn. 12 f).

Ganter
Raebel
Vill
Pape
Grupp

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.