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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.02.2011, Az.: 5 StR 353/10
Statthaftigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung mangelnder Möglichkeit der Rüge "einer Menge Verfahrensfehler"
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 12123
Aktenzeichen: 5 StR 353/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 24.02.2010

Rechtsgrundlage:

§ 356a StPO

Verfahrensgegenstand:

Geldfälschung

BGH, 22.02.2011 - 5 StR 353/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. Februar 2011
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Verurteilten vom 29. November 2010 auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 14. September 2010 die mit Verfahrensrügen und der Sachrüge begründete Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2

Der Antrag des Verurteilten vom 29. November 2010, ihm Wiedereinsetzung zu gewähren, weil er "eine Menge Verfahrensfehler" nicht habe rügen können, ist unstatthaft, nachdem eine seine Revision verwerfende Sachentscheidung bereits ergangen war (BGH, Beschluss vom 17. Januar 1962 - 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 349 Rn. 25 mwN). Eine Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO), die verspätet erhoben wäre, ist dem Vorbringen des Verurteilten nicht zu entnehmen.

Basdorf
Raum
Brause
Schneider
Bellay

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