Beschl. v. 22.01.2013, Az.: 5 StR 624/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 15.08.2012
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Gefährliche Körperverletzung
BGH, 22.01.2013 - 5 StR 624/12
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2013 beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nur "flüchtige" Berührungen erfüllen nicht ohne Weiteres das Merkmal der Beschluss vom 20. April 1999 - 4 StR 102/99 mwN). Die durch das Landgericht vorgenommene Bewertung hält sich nach den getroffenen Feststellungen innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums.
Basdorf
Raum
Schneider
Dölp
König
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