Beschl. v. 21.12.2011, Az.: I ZR 134/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Heilbronn - 27.11.2009 - AZ: 21 O 70/09 KfH
OLG Stuttgart - 01.07.2010 - AZ: 2 U 96/09
Rechtsgrundlage:
BGH, 21.12.2011 - I ZR 134/10
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen:
Tenor:
Das Senatsurteil vom 17. August 2011 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO im zweiten Absatz des Tenors dahin berichtigt, dass dort zwischen die Wörter "verurteilt," und "im geschäftlichen Verkehr" die Wörter "es zu unterlassen," eingefügt werden.
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Koch
Löffler
Korrekturbeschluss zu
BGH - 17.08.2011 - AZ: I ZR 134/10
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.