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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.11.2013, Az.: IX ZA 20/13
Antrag eines Insolvenzverwalters auf Bewilligung von Prozesskostenhifle; Zumutbarkeit von Voschüssen auf die Prozesskostenhilfe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.11.2013
Referenz: JurionRS 2013, 50674
Aktenzeichen: IX ZA 20/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 05.02.2013 - AZ: 20 O 120/12

OLG Celle - 18.07.2013 - AZ: 16 U 35/13

Rechtsgrundlage:

§ 116 S. 1 Nr. 1 ZPO

Fundstellen:

InsbürO 2014, 154

ZInsO 2014, 79-80

BGH, 21.11.2013 - IX ZA 20/13

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

am 21. November 2013

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Juli 2013 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Nach dieser Norm erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.

2

Zwar ist keine Masse vorhanden, aus der die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung aufgebracht werden könnten. Jedoch ist es zumindest einem am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Gläubiger zuzumuten, die Vorschüsse auf die Prozesskosten aufzubringen.

3

1. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfahrenskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - IX ZA 1/12, ZInsO 2012, 2198 Rn. 2; vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 2; vom 26. September 2013 - IX ZB 247/11, WM 2013, 2025, Rn. 12; jeweils mwN).

4

2. Hieran gemessen ist jedenfalls der S. (Gläubigerin Nr. 3 der Tabelle Anlage K 3), deren Forderung in Höhe von 15.461,21 € festgestellt ist, die Aufbringung der Verfahrenskosten zumutbar. Bei - nach Angabe des Klägers - festgestellten und noch offenen Forderungen von insgesamt 29.969,69 € kann sie im Falle eines Erfolgs der auf Zahlung von 45.000 € gerichteten Klage mit einer vollen Befriedigung ihrer Forderung rechnen. Demgegenüber belaufen sich die Verfahrenskosten nach der Berechnung des Antragstellers auf lediglich 5.400,59 €. Ob die Gläubigerin bereit ist, sich an den Verfahrenskosten zu beteiligen, ist unbeachtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2012, aaO Rn. 6 mwN).

Kayser

Gehrlein

Pape

Grupp

Möhring

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