Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.10.2010, Az.: IX ZR 46/10
Verjährungsbeginn eines Schadensersatzanspruchs gegen eine Steuerberatergesellschaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 26826
Aktenzeichen: IX ZR 46/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Gera - 30.04.2009 - AZ: 3 O 1131/07

OLG Jena - 03.02.2010 - AZ: 8 U 417/09

BGH, 21.10.2010 - IX ZR 46/10

Redaktioneller Leitsatz:

Die Verjährung der gegen eine Steuerberatungsgesellschaft gerichteten Schadensersatzansprüche beginnt nicht bereits mit der Bekanntgabe des Gewerbesteuermessbescheids zu laufen, wenn durch diesen Steuerbescheid keine Besteuerungsgrundlagen für die nachfolgende Steuerfestsetzung bindend festgestellt werden.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill,
die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 21. Oktober 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 3. Februar 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 410.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2

1.

Soweit das Berufungsgericht die gegen den Beklagten verfolgten Schadensersatzansprüche als nicht verjährt erachtet, sind die geltend gemachten Zulassungsgründe der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Variante 1 ZPO) und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Variante 2 ZPO) nicht gegeben.

3

Das Berufungsgericht ist in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urt. v. 7. Februar 2008 - IX ZR 198/06, WM 2008, 1612, 1613 Rn. 14, 15) davon ausgegangen, dass die Verjährung der gegen die Steuerberatungsgesellschaft gerichteten Schadensersatzansprüche nicht bereits mit der Bekanntgabe des Gewerbesteuermessbescheids vom 12. Juni 1995, der den Gewerbesteuermessbetrag auf Null DM festgesetzt hat, zu laufen begonnen hat. Durch diesen Steuerbescheid wurden keine Besteuerungsgrundlagen für die nachfolgende Steuerfestsetzung bindend festgestellt. Dies gilt auch für die Gewerbesteuerpflicht als solche, wie den in dieser Sache nachfolgend ergangenen finanzgerichtlichen Entscheidungen (vgl. Urt. des Thüringer FG vom 6. März 2002 - I 1293/99; Beschl. des BFH vom 29. Januar 2004 - IV B 95/02, BFH/NV 2004, 949) entnommen werden kann.

4

2.

Ein Verstoß gegen § 547 Nr. 6 ZPO ist nicht gegeben.

5

Das Oberlandesgericht hat hier dem Beklagten - wie sich aus dem Eingangssatz unter II. seiner Begründung ergibt - in Einklang mit dem Landgericht eine positive Vertragsverletzung angelastet. Darüber hinaus hat sich das Berufungsgericht mit dem nach seinen bindenden tatbestandlichen Feststellungen (BGH, Urt. v. 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136, 137 Rn. 11) von dem Beklagten allein geltend gemachten Verteidigungsmittel der Verjährung in den Gründen ordnungsgemäß auseinandergesetzt (vgl. BGHZ 33, 333, 337).

Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.