Beschl. v. 21.08.2014, Az.: III ZR 184/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG München I - 01.08.2007 - 3 O 14519/06
OLG München - 26.02.2009 - 6 U 4546/07
Rechtsgrundlage:
BGH, 21.08.2014 - III ZR 184/14
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2014 durch die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren ist weiterhin unterbrochen.
Gründe
Der Kläger hat mit Anwaltsschriftsatz vom 16. Juni 2014 erklärt, den Rechtsstreit gegen die Nebenintervenientin als im Insolvenzverfahren der Beklagten bestreitende Gläubigerin aufzunehmen. Indes ist, wie die Streithelferin der Beklagten zutreffend geltend macht und dem Senat aus dem Verfahren - III ZR 226/13 - bekannt ist, durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Fürth vom 22. August 2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden. Der Kläger war daher gemäß § 80 Abs. 1 InsO nicht zur Aufnahme des Verfahrens befugt. Der in dem vorgenannten Insolvenzverfahren bestellte Insolvenzverwalter hat das Verfahren nicht aufgenommen.
Angesichts der somit nicht wirksam erfolgten Aufnahme des Verfahrens war auf den Antrag der Streithelferin der Beklagten festzustellen, dass das Verfahren weiterhin unterbrochen ist.
Herrmann Seiters Tombrink
Remmert Reiter
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