Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.07.2009, Az.: 5 StR 246/09
Revision eines Prozessbeteiligten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.07.2009
- Aktenzeichen
- 5 StR 246/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 20128
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Chemnitz - 29.11.2009
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Juli 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 29. Januar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Angesichts der außergewöhnlichen Milde der Einzelstrafen sieht der Senat keinen Anlass zum Eingreifen wegen der Begründungsmängel im Rahmen der Strafzumessung.
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