Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.07.2009, Az.: 5 StR 246/09

Revision eines Prozessbeteiligten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.07.2009
Aktenzeichen
5 StR 246/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 20128
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Chemnitz - 29.11.2009

Verfahrensgegenstand

Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Juli 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 29. Januar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Angesichts der außergewöhnlichen Milde der Einzelstrafen sieht der Senat keinen Anlass zum Eingreifen wegen der Begründungsmängel im Rahmen der Strafzumessung.

Basdorf
Brause
Schaal
Dölp
König