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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.05.2012, Az.: VI ZR 158/11
Begründung im Rahmen der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch das Revisionsgericht; Anhörungsrüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 16969
Aktenzeichen: VI ZR 158/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankenthal - 07.05.2009 - AZ: 3 O 293/08

OLG Zweibrücken - 06.05.2011 - AZ: 2 U 28/10

BGH, 21.05.2012 - VI ZR 158/11

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 17. April 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 17. April 2012 verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f. [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

3

Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Beklagten wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.

Galke

Zoll

Diederichsen

Pauge

von Pentz

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