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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.02.2013, Az.: 3 StR 19/13
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 31997
Aktenzeichen: 3 StR 19/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mönchengladbach - 26.09.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub u.a.

BGH, 21.02.2013 - 3 StR 19/13

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2013 gemäß § 349

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. September 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schmerzensgeldanspruch ab dem 10. September 2012 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist. Hinsichtlich des weitergehenden Zinsantrages wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.

  2. 2.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Adhäsionsklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Tolksdorf

Pfister

Hubert

Mayer

Spaniol

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