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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.02.2011, Az.: 1 StR 579/09
Bewilligung einer Pauschvergütung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 11951
Aktenzeichen: 1 StR 579/09
ECLI: [keine Angabe]

Fundstelle:

StraFo 2011, 246-247

Verfahrensgegenstand:

Bandenmäßige unerlaubte Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Antrag auf Pauschvergütung

BGH, 21.02.2011 - 1 StR 579/09

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Verteidigers und
nach Anhörung der Bundeskasse
am 21. Februar 2011
beschlossen:

Tenor:

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt G. aus München, wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 2.000 € bewilligt.

Gründe

1

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 16. August 2010 war der Antragsteller zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).

2

Nach Anhörung der Bundeskasse hält der Senat eine über die gesetzliche Gebühr hinausgehende Pauschvergütung in Höhe von 2.000 € für gerechtfertigt und angemessen.

3

Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung hatte sich der Antragsteller eingehend mit besonders umfangreichen und schwierigen Fragestellungen aus dem Betäubungsmittelstrafrecht zu befassen, die bislang noch nicht einmal in der gängigen Kommentarliteratur erörtert worden sind. Die Revisionshauptverhandlung wich zudem erheblich von dem üblichen Zeitumfang ab. So waren zwei Sachverständige zu den Wirkungen und gesundheitlichen Folgen der verfahrensgegenständlichen Medikamente zu hören. Die durch die Sachverständigen vermittelten Erkenntnisse waren dementsprechend im Schlussvortrag in der Hauptverhandlung zu berücksichtigen.

4

Der dem Pflichtverteidiger hierdurch erwachsene Aufwand überstieg damit erheblich den üblichen mit einer Revision verbundenen Aufwand. Dem wird durch den vom Senat festgesetzten erhöhten Pauschbetrag in angemessener Weise Rechnung getragen; demgegenüber kommt eine weitere Erhöhung auf das Dreifache einer Wahlverteidigerhöchstgebühr, wie dies von dem Pflichtverteidiger beantragt worden ist, nicht in Betracht.

Nack
Wahl
Graf
Jäger
Sander

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