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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.01.2016, Az.: 4 StR 507/15
Einstellung des Verfahrens bzgl. der Feststellungen einer Strafbarkeit des Angeklagten wegen Hehlerei
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10880
Aktenzeichen: 4 StR 507/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Essen - 24.06.2015

Verfahrensgegenstand:

Gewerbsmäßige Hehlerei

BGH, 21.01.2016 - 4 StR 507/15

Redaktioneller Leitsatz:

Die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe die Taten während einer laufenden Bewährungszeit begangen, ist fehlerhaft, wenn die Bewährungszeit in dem Zeitraum, in dem der Angeklagte die nunmehr abgeurteilten Taten begangen hat, bereits abgelaufen war und lediglich der Beschluss über den Erlass der Strafe noach ausstand.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 1. auf dessen Antrag - und des Beschwerdeführers am 21. Januar 2016 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. Juni 2015 wird

    1. a)

      das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.16 (gewerbsmäßige Hehlerei) verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen,

    2. b)

      das vorbezeichnete Urteil im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall II.16 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil die in diesem Fall getroffenen Feststellungen eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Hehlerei nicht hinreichend belegen und es aus prozessökonomischen Gründen angezeigt ist, diesen Fall nicht weiter aufzuklären.

3

2. a) Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat im verbleibenden Umfang hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

4

b) Ob der Bestand des Gesamtstrafenausspruchs schon allein durch den Wegfall der im Fall II.16 verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten gefährdet sein könnte, kann offenbleiben. Der Ausspruch über die Rechtsfolgen kann schon aus einem anderen Grund insgesamt keinen Bestand haben.

5

Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Einzelstrafen jeweils zu Lasten des Angeklagten gewertet, er habe die Taten während einer laufenden Bewährungszeit begangen, obwohl die Bewährungszeit aus der im vorliegenden Fall einzig in Betracht kommenden Verurteilung durch das Amtsgericht Dorsten vom 20. Oktober 2009 in dem Zeitraum, in dem der Angeklagte die hier abgeurteilten Taten begangen hat, bereits abgelaufen war. Lediglich der Beschluss über den Erlass der Strafe, der erst am 10. Februar 2015 erfolgte, stand noch aus. Die Erwägung, deren Einfluss auf die Höhe der verhängten Einzelstrafen und damit auch auf die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe der Senat nicht ausschließen kann, erweist sich daher als durchgreifend rechtsfehlerhaft (vgl. Senatsbeschluss vom 3. September 1991 - 4 StR 346/91, StV 1991, 557 [LS]). Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

Sost-Scheible

Roggenbuck

Franke

Mutzbauer

Quentin

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