Beschl. v. 21.01.2014, Az.: 2 ARs 431/13; 2 AR 302/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Stuttgart - 13.09.2013 - AZ: 2 Ws 205/13
OLG Stuttgart - 13.09.2013 - AZ: 2 Ws 206/13
Verfahrensgegenstand:
Beleidigung
BGH, 21.01.2014 - 2 ARs 431/13; 2 AR 302/13
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers S. vom 15. Januar 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. und 25. September 2013 - Az.: 2 Ws 205 u. 206/13 als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge.
Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern. Den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2013 hat der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt; darin sind keine Gesichtspunkte aufgezeigt, aus denen sich eine Zulässigkeit des Rechtsmittels ergäbe.
Fischer
Appl
Schmitt
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.