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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.08.2012, Az.: VII ZB 47/10
Anspruch auf Beiordnung eines Notanwalts zur Einlegung einer Gehörsrüge gem. § 321a ZPO
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.08.2012
Referenz: JurionRS 2012, 22539
Aktenzeichen: VII ZB 47/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Berlin-Charlottenburg - 18.11.2009 - AZ: 212 C 172/05

LG Berlin - 18.06.2010 - AZ: 65 T 177/09

BGH - 14.06.2012 - AZ: VII ZB 47/10

BGH, 20.08.2012 - VII ZB 47/10

Redaktioneller Leitsatz:

Allein deshalb, weil ein Prozessbeteiligter meint, neue Tatsachen vorbringen zu können, kommt eine Gehörsrüge nicht in Betracht.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Schuldner auf Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung einer Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1. In Verfahren mit Anwaltszwang wird der Partei gemäß § 78b Abs. 1 ZPO auf ihren Antrag ein Notanwalt beigeordnet, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die beabsichtigte Gehörsrüge, für deren Erhebung die Schuldner die Beiordnung eines Notanwalts beantragen, hat keine Aussicht auf Erfolg.

2

Sie wäre bereits unzulässig, weil die Rechtsverteidigung der Schuldner im Rechtsbeschwerdeverfahren Erfolg hatte und sie dementsprechend durch die Entscheidung des Senats vom 14. Juni 2012 nicht beschwert sind. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Gläubigers, mit der er sich gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Umschreibung des Räumungstitels in erster und zweiter Instanz wendet, zurückgewiesen. Eine Beschwer der Schuldner ergibt sich auch nicht daraus, dass im vorgenannten Beschluss auf die für den Gläubiger gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG eröffnete Möglichkeit hingewiesen ist, unter den dort genannten Voraussetzungen die Räumung und Herausgabe des von den Schuldnern innegehaltenen Wohnungseigentums im Wege der Zwangsvollstreckung zu betreiben.

3

Im Übrigen wäre einer Gehörsrüge auch in der Sache kein Erfolg beschieden, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Anspruch der Schuldner auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt ist (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Senat hat das tatsächliche Vorbringen der Schuldner zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Dass die Schuldner meinen, neue Tatsachen vorbringen zu können, vermag den Vorwurf einer Gehörsverletzung nicht zu rechtfertigen.

4

2. Der Senat versteht das Begehren der Schuldner dahin, dass sie lediglich auf Beiordnung eines Notanwalts für eine derzeit nur beabsichtigte Gehörsrüge antragen. Die Einlegung einer Gehörsrüge kann in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof nur durch einen dort zugelassen Rechtsanwalt erfolgen - § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Vor diesem Hintergrunde ist nicht davon auszugehen, dass sie selbst eine Gehörsrüge haben einlegen wollen, die dann gemäß § 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen werden müsste.

Kniffka

Safari

Chabestari

Eick

Halfmeier

Leupertz

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