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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.06.2012, Az.: 4 StR 182/12

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.06.2012
Aktenzeichen
4 StR 182/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 18359
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 09.12.2011

Verfahrensgegenstand

Schwere Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. Dezember 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Generalbundesanwalt weist in seiner Antragsschrift vom 22. Mai 2012 zutreffend darauf hin, dass der Angeklagte durch die vom Landgericht getroffene Kompensationsentscheidung zu Unrecht begünstigt wird, da die Annahme einer konventionswidrigen Verfahrensverzögerung im vorliegenden Fall fern liegt.

Ernemann
Franke
Schmitt
Bender
Quentin