Beschl. v. 20.02.2014, Az.: IX ZR 172/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bayreuth - 08.01.2013 - AZ: 34 O 73/12
OLG Bamberg - 12.06.2013 - AZ: 8 U 19/13
Fundstelle:
InsbürO 2014, 364
BGH, 20.02.2014 - IX ZR 172/13
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 20. Februar 2014
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. Juni 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 70.164,59 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Die sich ständig erneuernden Zahlungen sind keine Teilakte eines einheitlichen Vorgangs, sondern anfechtungsrechtlich voneinander zu trennen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - IX ZR 31/05, BGHZ 170, 276 Rn. 9). Der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung ist mithin isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 18).
2. Da das Gehalt der Ehefrau des Schuldners jeweils auf das Konto des Schuldners überwiesen wurde, sind die Mittel zunächst in dessen Vermögen gelangt. Hat der Schuldner damit die Mittel auch nur vorübergehend seinem Vermögen einverleibt, liegt in der Auskehr auf das Darlehenskonto eine seine Gläubiger benachteiligende Deckungshandlung (BGH, Urteil vom 23. September 2010 - IX ZR 212/09, WM 2010, 1986 Rn. 21).
Vill
Gehrlein
Pape
Grupp
Möhring
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