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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.01.2011, Az.: IX ZR 32/10
Bedeutung etwaiger Indizien einer Zahlungsunfähigkeit wie Zahlungsrückstände gegenüber besonders bedeutsamen Gläubigern bei Ausschluss der Zahlungsunfähigkeit mit Hilfe einer erstellten Liquiditätsbilanz
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.01.2011
Referenz: JurionRS 2011, 10457
Aktenzeichen: IX ZR 32/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bremen - 25.09.2008 - AZ: 2 O 1837/05

OLG Bremen - 25.01.2010 - AZ: 3 U 43/08

nachgehend:

BGH - 20.04.2011 - AZ: IX ZR 32/10

BGH, 20.01.2011 - IX ZR 32/10

Redaktioneller Leitsatz:

Ein sofort abrufbarer Kredit ist bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit als Zahlungsmittel ungeachtet des Zeitpunkts der tatsächlichen Auszahlung zu berücksichtigen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und
die Richterin Möhring
am 20. Januar 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 25. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 812.940,53 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2

1.

Die geltend gemachten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor.

3

a)

Den als übergangen gerügten Vortrag des Klägers, wonach das Gesellschafterdarlehen über 15 Millionen Euro nicht insgesamt im April 2003, sondern in mehreren Teilbeträgen bis zum 6. Juni 2003 an die Schuldnerin ausbezahlt worden ist, hat das Berufungsgericht ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils zur Kenntnis genommen. In den Entscheidungsgründen hat es das Berufungsgericht im Blick auf die Frage der Zahlungsunfähigkeit ausdrücklich als unerheblich erachtet, dass das Darlehen nicht in einem Betrag, sondern nach Anforderung der Schuldnerin in mehreren Teilbeträgen ausbezahlt wurde.

4

Bei dieser Sachlage ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG genügt. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinander setzt, die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von der Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschl. v. 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5). Davon abgesehen ist ungeachtet des Zeitpunkts der tatsächlichen Auszahlung ein sofort abrufbarer Kredit - wie er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier vorlag - bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit als Zahlungsmittel zu berücksichtigen (Uhlenbruck, InsO 13. Aufl. § 17 Rn. 9; Jaeger/Müller, InsO § 17 Rn. 16; HmbKomm-InsO/Schröder 3. Aufl. § 17 Rn. 14).

5

b)

Der Vortrag des Klägers, wonach die Schuldnerin ab März 2003 in erheblichem Maße Lieferanten- und Dienstleistungsforderungen nicht beglichen habe, war auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Dieses hat mit Hilfe der erstellten Liquiditätsbilanz eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ausgeschlossen. Angesichts dieser Feststellungen sind etwaige Indizien, die - wie Zahlungsrückstände gegenüber besonders bedeutsamen Gläubigern - den Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit nahe legen können, ohne Bedeutung.

6

c)

Der Kläger kann mit seiner Rüge, nach dem Inhalt seines Sachvortrags habe der Schuldnerin keine offene Kreditlinie von 7.899.000 € gegenüber der B. zugestanden, nicht gehört werden. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers ersichtlich zur Kenntnis genommen, ist aber ohne Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG zu einer abweichenden tatsächlichen Würdigung gelangt. Soweit in diesem Zusammenhang von dem Berufungsgericht außerdem tatbestandliche Feststellungen (§ 314 ZPO) zugrunde gelegt werden, können sie nur mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag, aber nicht mit einer Revisionsrüge angegriffen werden (BGH, Urt. v. 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rn. 11).

7

d)

Ohne Erfolg beanstandet der Kläger, das Berufungsgericht habe die Klage nicht unter dem Gesichtspunkt des § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO geprüft. Ausweislich der tatbestandlichen Feststellungen war Gegenstand des Berufungsverfahrens ausschließlich ein Anspruch aus § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Mangels eines Tatbestandsberichtigungsantrages sind auch diese Feststellungen bindend (BGH, aaO).

8

2.

Vergeblich rügt die Beschwerde eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG, soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, dass die Schuldnerin über das Gesellschafterdarlehen von 15 Millionen Euro frei verfügen durfte.

9

Für die Annahme von Willkür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus, selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt sein (BVerfGE 89, 1, 14 [BVerfG 26.05.1993 - 1 BvR 208/93]; 96, 189, 203; BGHZ 154, 288, 299 f; BGH, Beschl. v. 21. Januar 2010 - IX ZB 59/09, [...] Rn. 2). Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht - wie hier - mit der Rechtslage auseinander setzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273, 278 f [BVerfG 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88]; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BGH, Beschl. v. 6. Mai 2010 - IX ZB 234/07, [...] Rn. 4 m.w.N.).

10

3.

Soweit das Berufungsgericht eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im Blick auf die gegen ihre Gesellschafterin gegebene Darlehensforderung abgelehnt hat, ist eine Divergenz (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht gegeben.

11

Hier fehlt es bereits an der gebotenen Darlegung, inwieweit die angeblich divergierenden entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssätze aus einer Vorentscheidung und aus der angefochtenen Entscheidung nicht übereinstimmen (BGHZ 152, 182, 186). Ob eine Zahlungsunfähigkeit besteht, ist in Übereinstimmung mit der Verfahrensweise des Berufungsgerichts auch im Anfechtungsprozess vornehmlich mit Hilfe einer Liquiditätsbilanz festzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 28). Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass Berufungsgericht bereits wegen des der Schuldnerin von ihrer Gesellschafterin eingeräumten Kredits eine Zahlungsunfähigkeit abgelehnt hat, weil sofort abrufbare Kredite den verfügbaren Zahlungsmitteln des Schuldners zuzurechnen sind (Uhlenbruck, aaO; Jaeger/ Müller, aaO; HmbKomm-InsO/Schröder, aaO).

Kayser
Raebel
Gehrlein
Grupp
Möhring

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