Beschl. v. 19.12.2013, Az.: IX ZR 293/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Mosbach - 13.02.2012 - AZ: 2 O 219/11
OLG Karlsruhe - 20.12.2012 - AZ: 17 U 130/12
Rechtsgrundlage:
§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO
BGH, 19.12.2013 - IX ZR 293/13
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 19. Dezember 2013
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Dezember 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 53.770,26 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Entscheidung der Frage, ob sich die Verfehlung der Hilfsperson von dem ihr übertragenen Aufgabenbereich so weit entfernt, dass aus der Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln der Hilfsperson und dem allgemeinen Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nicht mehr zu erkennen ist, oder ob zwischen der schadensstiftenden Handlung des Gehilfen und den ihm übertragenen Aufgaben ein unmittelbarer innerer Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2012 - III ZR 148/11, WM 2012, 837 Rn. 19; vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, VersR 1989, 522), ist aufgrund tatrichterlicher Würdigung erfolgt, die im Revisionsverfahren nicht zu überprüfen ist.
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
Fischer
Pape
Grupp
Möhring
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