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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.12.2013, Az.: II ZR 261/13
Bestimmung des Streitwerts für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.12.2013
Referenz: JurionRS 2013, 53925
Aktenzeichen: II ZR 261/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stade - 24.01.2013 - AZ: 4 O 223/12

OLG Celle - 19.06.2013 - AZ: 9 U 43/13

Rechtsgrundlagen:

§ 516 Abs. 3 ZPO

§ 565 ZPO

Fundstelle:

NZG 2014, 400

BGH, 19.12.2013 - II ZR 261/13

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder

beschlossen:

Tenor:

Die Beklagte wird, nachdem sie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Juni 2013 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihr auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 25.564,59 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beklagte wurde verurteilt, zwei hälftige Geschäftsanteile von Gesellschaften zu übertragen, die im Handelsregister bereits gelöscht sind. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Gesellschaften noch über Aktivvermögen verfügen und deshalb als Liquidationsgesellschaften trotz der Löschung fortbestehen. Die GmbH & Co. KG ist im Grundbuch als Inhaberin einer Briefgrundschuld über 500.000 DM (255.645,94 €) an einem Grundstück eingetragen, dessen Eigentümerin nunmehr die Beklagte ist. Die Beklagte bestreitet allerdings, dass diese Grundschuld noch valutiert ist, und ist deshalb der Meinung, dass ihre Beschwer, die ihrer Ansicht nach wertlosen Geschäftsanteile übertragen zu müssen, sich allenfalls auf 300 € beläuft.

2

Für den Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens kommt es nicht auf das Interesse des Klägers an der Anteilsübertragung, sondern auf die materielle Beschwer der Beklagten, d.h. auf ihr Interesse an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, an. Allerdings erscheint es auch aus ihrer Sicht sachgerecht, den Geschäftsanteilen einen materiellen Wert beizumessen, da die zugunsten der GmbH & Co. KG eingetragene Grundschuld im Grundbuch weiterhin besteht. Der Wert dieser Eintragung ist, ähnlich wie bei Streitigkeiten über die Löschung einer sogar unstreitig nicht mehr valutierten Grundschuld (vgl. OLG Nürnberg, WM 2009, 217, 218 mwN), zumindest mit 20 % des Nennbetrags anzusetzen, so dass die Geschäftsanteile zusammen zumindest einen Wert von 51.129,18 € haben und die Pflicht zur Übertragung jeweils des hälftigen Anteils die Beklagte mindestens in Höhe von 25.564,59 € beschwert.

Bergmann

Caliebe

Drescher

Born

Sunder

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