Beschl. v. 19.12.2012, Az.: 1 StR 158/08
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
gefährlicher Körperverletzung u.a.
BGH, 19.12.2012 - 1 StR 158/08
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Verteidigers und nach Anhörung der Bundeskasse am 19. Dezember 2012 beschlossen:
Tenor:
Dem Wahlverteidiger des Verurteilten F. , Rechtsanwalt H. in He. , steht für dessen Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschgebühr gemäß § 42 RVG in Höhe von 2.500 Euro (zweitausendfünfhundert Euro) zu.
Gründe
Der Senat entscheidet über die Bewilligung einer Pauschgebühr für die gesamte Tätigkeit des Wahlverteidigers im Revisionsverfahren gemäß § 42 RVG.
Er hält insoweit die bewilligte Gebühr aufgrund der Schwierigkeit des Verfahrens und des erforderlichen Zeitaufwands sowie der Dauer der Revisionshauptverhandlung für angemessen.
Die Mehrwertsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr, notwendige Auslagen) zugerechnet und gesondert ausgewiesen.
RiBGH Dr. Wahl ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift verhindert. Nack
Nack
Graf
Jäger
Sander
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