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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.12.2012, Az.: 1 StR 158/08
Bewilligung einer Pauschgebühr für die gesamte Tätigkeit des Wahlverteidigers im Revisionsverfahren gem. § 42 RVG
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 30226
Aktenzeichen: 1 StR 158/08
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 42 RVG

Verfahrensgegenstand:

gefährlicher Körperverletzung u.a.

BGH, 19.12.2012 - 1 StR 158/08

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Verteidigers und nach Anhörung der Bundeskasse am 19. Dezember 2012 beschlossen:

Tenor:

Dem Wahlverteidiger des Verurteilten F. , Rechtsanwalt H. in He. , steht für dessen Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschgebühr gemäß § 42 RVG in Höhe von 2.500 Euro (zweitausendfünfhundert Euro) zu.

Gründe

1

Der Senat entscheidet über die Bewilligung einer Pauschgebühr für die gesamte Tätigkeit des Wahlverteidigers im Revisionsverfahren gemäß § 42 RVG.

2

Er hält insoweit die bewilligte Gebühr aufgrund der Schwierigkeit des Verfahrens und des erforderlichen Zeitaufwands sowie der Dauer der Revisionshauptverhandlung für angemessen.

3

Die Mehrwertsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr, notwendige Auslagen) zugerechnet und gesondert ausgewiesen.

RiBGH Dr. Wahl ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift verhindert. Nack

Nack

Graf

Jäger

Sander

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