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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.10.2010, Az.: VI ZB 78/09
Grundsätze zur Anwendbarkeit des § 15a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf bereits vor der Einführung der Vorschrift anhängige Kostenfestsetzungsverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 27431
Aktenzeichen: VI ZB 78/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Siegen - 08.09.2009 - AZ: 2 O 210/06

OLG Hamm - 10.11.2009 - AZ: I-25 W 563/09

BGH, 19.10.2010 - VI ZB 78/09

Redaktioneller Leitsatz:

§ 15a RVG ist auch auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 5. August 2009 noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. Oktober 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Galke,
die Richter Zoll und Wellner sowie
die Richterinnen Diederichsen und von Pentz
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. November 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 434,61 EUR

Gründe

I.

1

Die Klägerin hat den Beklagten auf Schadensersatz wegen angeblicher ärztlicher Behandlungsfehler in Anspruch genommen. Mit dem durch Beschluss des Landgerichts vom 26. Juni 2009 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich haben sich die Parteien dahingehend geeinigt, dass der Beklagte 50.000 EUR an die Klägerin zu zahlen hat. Hinsichtlich der Kostenverteilung haben die Parteien vereinbart, dass die Klägerin 44 % der entstandenen Kosten trägt, der Beklagte 56 %. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Rechtspflegerin die vom Beklagten angemeldete 1,3-Verfahrensgebühr in Höhe von 1.660,10 EUR zuzüglich Umsatzsteuer unter Hinweis auf die Anrechnungsvorschrift in Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG auf 830,05 EUR zuzüglich Umsatzsteuer (insgesamt 987,76 EUR) gekürzt, wodurch sich der Erstattungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten um einen Betrag in Höhe von 434,61 EUR erhöhte. Die sofortige Beschwerde des Beklagten dagegen hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte den Antrag auf Festsetzung einer 1,3-Verfahrensgebühr weiter.

II.

2

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO) hat Erfolg.

3

1.

Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass für die mit dem Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens identische außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Beklagten bereits eine Geschäftsgebühr entstanden sei. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG müsse deshalb die vom Beklagten angesetzte Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG wegen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf den 0,65-fachen Satz gekürzt werden. Die seit dem 5. August 2009 geltende Vorschrift des § 15a RVG ändere an der Anrechnung nichts. § 15a RVG finde wegen der zumindest entsprechend anwendbaren Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung, weil der Auftrag zur Rechts-/Prozessvertretung des Beschwerdeführers vor Inkrafttreten des § 15a RVG (5. August 2009) erteilt worden sei. Bei § 15a RVG handle es sich um eine Gesetzesänderung und nicht um eine bloße Klarstellung des wahren Willens des Gesetzgebers.

4

2.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

5

Sie macht zutreffend geltend, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgeschriebene Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens der Parteien in der Weise hätte erfolgen müssen, wie sie nunmehr in § 15a RVG beschrieben ist.

6

Die Vorschrift in § 15a RVG ist durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eingefügt worden und gemäß Art. 10 Satz 2 dieses Gesetzes am 5. August 2009 in Kraft getreten. Der Senat folgt der Auffassung der übrigen Senate des Bundesgerichtshofs, wonach § 15a RVG auch auf noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 6 ff.; vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375, Rn. 11 ff. m.w.N. zum Streitstand; vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09, FamRZ 2010, 806 Rn. 10; vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, JurBüro 2010, 159; vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, AGS 2010, 263 unter III. 1. und vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, Rn. 9 z.V.b.). Danach ist für die Zeit vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes davon auszugehen, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG angeordnete Anrechnung für die Höhe der gesetzlichen Gebühren im Verhältnis der Prozessparteien untereinander ohne Bedeutung ist und die entsprechend berechtigte Prozesspartei die Erstattung einer ungekürzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG beanspruchen kann.

7

Auf die Frage, ob im Hinblick auf die vorgerichtliche Korrespondenz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Streitfall eine Geschäftsgebühr entstanden ist, kommt es somit nicht an. Die von den Beklagten angemeldete Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ist hiernach mit dem 1,3-fachen Satz ohne Kürzung in Ansatz zu bringen.

8

Danach ist der Beschluss des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache zu erneuter Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzugeben (§ 577 Abs. 4 ZPO).

Galke
Zoll
Wellner
Diederichsen
von Pentz

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