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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.09.2013, Az.: IX ZR 266/12
Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.R. einer Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 45975
Aktenzeichen: IX ZR 266/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Leipzig - 30.12.2011 - AZ: 8 O 355/11

OLG Dresden - 04.09.2012 - AZ: 2 U 173/12

BGH, 19.09.2013 - IX ZR 266/12

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

am 19. September 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. September 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, einschließlich der durch die Streithilfe verursachten Kosten.

Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 75.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

2

1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1944 mwN). Eine solche Rechtsfrage benennt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Die Befugnis des Titelgläubigers zum Abschluss des Vergleichs vom 26. Juni 2010 hat das Berufungsgericht einzelfallbezogen aus der Vereinbarung mit der Klägerin vom 17./18. Dezember 2008 abgeleitet und nicht aus der diesem eingeräumten Stellung als gewillkürter Prozessstandschafter. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde formulierte Rechtsfrage stellt sich daher im Streitfall nicht. Deshalb bedarf es auch keiner Fortbildung des Rechts.

3

2. Den von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Gehörsverstoß hat der Senat geprüft. Er liegt nicht vor. Auch die dem Berufungsgericht vorgeworfene Willkür ist nicht anzunehmen.

4

3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser

Gehrlein

Pape

Grupp

Möhring

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