Beschl. v. 19.08.2014, Az.: IV ZR 13/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Lüneburg - 04.10.2012 - 2 O 184/11
OLG Celle - 19.12.2013 - 6 U 91/12
Rechtsgrundlage:
BGH, 19.08.2014 - IV ZR 13/14
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Dr. Karczewski und Lehmann
am 19. August 2014
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juli 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet.
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, juris Rn. 1; BVerfG NJW 2008, 2635, 2636 [BVerfG 05.05.2008 - 1 BvR 562/08]). Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht gegeben.
Der Senat hat insbesondere auch die von der Klägerin mit der A nhörungsrüge lediglich wiederholte Rüge einer fehlerhaften Besetzung des Berufungsgerichts berücksichtigt und für nicht durchgreifend erac htet.
Dr. Karczewski Lehmann
Mayen Wendt Felsch
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