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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.07.2012, Az.: V ZB 110/12

Verwerfung einer Anhörungsrüge als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.07.2012
Aktenzeichen
V ZB 110/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 19187
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Neuruppin - 25.04.2012 - AZ: 7 K 198/05
LG Neuruppin - 25.05.2012 - AZ: 5 T 99/12

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 26. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt schon nicht vor, welchen Vortrag der Senat bei seiner Entscheidung übergangen haben soll, sondern versucht, über die Anhörungsrüge eine Abänderung der erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen zu erreichen. Dazu dient das Verfahren der Anhörungsrüge nicht.

Krüger
Stresemann
Czub
Brückner
Weinland