Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.07.2011, Az.: 5 StR 251/11
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.07.2011
- Aktenzeichen
- 5 StR 251/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 20826
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lübeck - 21.03.2011
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. Juli 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 21. März 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die vom Landgericht - entsprechend dem in der Hauptverhandlung nach Klärung der Rechtslage durch alle Verfahrensbeteiligten erteilten Hinweis - im Fall 7 der Urteilsgründe angenommene Bewertungseinheit nach Rückgabe der ersten Kokainlieferung wegen Qualitätsmängel ist nicht nur vertretbar (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1997 - 3 StR 586/96, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 12; BGH, Beschluss vom 30. Juni 2010 - 2 StR 588/09, NStZ-RR 2010, 353), sondern sogar nahe liegend.
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