Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.07.2011, Az.: 5 StR 251/11

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.07.2011
Aktenzeichen
5 StR 251/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 20826
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lübeck - 21.03.2011

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. Juli 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 21. März 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1

Die vom Landgericht - entsprechend dem in der Hauptverhandlung nach Klärung der Rechtslage durch alle Verfahrensbeteiligten erteilten Hinweis - im Fall 7 der Urteilsgründe angenommene Bewertungseinheit nach Rückgabe der ersten Kokainlieferung wegen Qualitätsmängel ist nicht nur vertretbar (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1997 - 3 StR 586/96, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 12; BGH, Beschluss vom 30. Juni 2010 - 2 StR 588/09, NStZ-RR 2010, 353), sondern sogar nahe liegend.

Basdorf
Raum
Brause
Schaal
Bellay