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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.05.2010, Az.: 2 StR 525/09

Berichtigung eines Schuldspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.05.2010
Aktenzeichen
2 StR 525/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 16149
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 27.03.2009

Verfahrensgegenstand

Verbotener Erwerb von Insiderpapieren

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 19. Mai 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn - als Wirtschaftsstrafkammer - vom 27. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des verbotenen Erwerbs von Insiderpapieren in 35 Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat hat den offensichtlichen Zählfehler des Landgerichts in der Urteilsformel berichtigt.

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