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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.05.2010, Az.: 1 StR 219/10

Abänderung eines Schuldspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.05.2010
Aktenzeichen
1 StR 219/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 16093
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg - 14.12.2009

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. Mai 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Dezember 2009 wird

  1. a)

    das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 13 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist;

  2. b)

    der Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in elf Fällen, davon in zehn Fällen in nicht geringer Menge, schuldig ist.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. April 2010 als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

In Übereinstimmung mit der Ansicht des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift schließt der Senat aus, dass die Strafkammer angesichts des Wegfalls der Einzelstrafe im Fall 13 der Urteilsgründe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Der Schriftsatz des Verteidigers, Rechtsanwalt T. , vom 17. Mai 2010 hat vorgelegen.

Nack
Wahl
Graf
Jäger
Sander