Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.01.2012, Az.: IX ZR 226/09
Zurückweisung einer Beschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10817
Aktenzeichen: IX ZR 226/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wuppertal - 21.11.2008 - AZ: 2 O 151/08

OLG Düsseldorf - 19.11.2009 - AZ: I-12 U 186/08

Rechtsgrundlage:

§ 133 Abs. 1 InsO

BGH, 19.01.2012 - IX ZR 226/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring

am 19. Januar 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. November 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.326,72 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie zeigt keinen gesetzlichen Grund zur Zulassung der Revision auf. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf dem für sich genommenen bedenklichen Obersatz, dass der Anfechtungstatbestand des § 133 Abs. 1 InsO nur gegenüber Gläubigern, die Einsicht in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners haben, durchgreift. Vielmehr hat das Berufungsgericht aufgrund einer eingehenden tatrichterlichen Würdigung angenommen, dass die hier aus der Sicht der Beklagten zutage getretenen, das Zahlungsverhalten der Schuldnerin betreffenden Umstände nicht den Schluss auf die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes gestatten.

Kayser

Raebel

Gehrlein

Grupp

Möhring

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.